Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr und einem Gesamtbetrag von bis zu 1.550,00 EUR jährlich beschränkt.
Urlaubs- und Verhinderungspflege
Pflegebedürftige haben für vier Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Ersatzkraft, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit ausfällt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft trägt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.550,00 EUR im Kalenderjahr.
Alternativ kann der Pflegebedürftige für die Dauer von vier Wochen in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Auch hier übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 1.550,00 EUR. Nur für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.
Urlaubs- und Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden.




